Pflege-Tüv ist zulässig

Datum: 16.12.2010

Pflege-Tüv ist zulässig


Der „Pflege-Tüv“ ist zulässig: Die gesetzlichen Pflegekassen dürfen Alten- und Pflegeheime benoten und die Ergebnisse im Internet veröffentlichen, urteilte jetzt das Landessozialgericht in Essen. Für das Bocholter „Haus vom Guten Hirten“, das dagegen geklagt hatte, wurde jedoch ein Vergleich geschlossen, berichten die Westfälischen Nachrichten.
Wehren lohnt sich
Das ist für die Bocholter ein Sieg auf ganzer Linie“, sagte Richter Dr. Matthias Röhl, Pressesprecher des Landessozialgerichts. Denn im konkreten Einzelfall sei die Prüfung „nicht mit Augenmaß“ erfolgt. Der Transparenzbericht über das „Haus vom Guten Hirten“ muss deshalb aus dem Internet gelöscht und der Maßnahmenbescheid des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) aufgehoben werden.
Prüfen ja, aber auch mit Maß und Ziel
Fast genüsslich habe sich das Gericht einige Punkte des Berichts herausgefischt und auseinandergenommen, berichtete Heimleiter Johannes Tepaße, der sich nach dem Verfahren sichtlich erleichtert zeigte. Röhl bestätigte das. „Wegen eines schmutzigen Rollstuhls darf es für Sauberkeit nicht die Note mangelhaft geben“, sagte er. Als anderes Beispiel nannte er die von den Prüfern nicht wahrgenommene Sterbebegleitung und den Zeitpunkt der Prüfung, die genau zur Bocholter Kirmes stattfand. Diese Kirmes sei wie „Rosenmontag im Rheinland“, habe der zufällig aus Bocholt stammende Senatsvorsitzende Paul-Heinz Gröne erklärt. Das sei eine „Ausnahmesituation“, in der nicht geprüft werden sollte.

Autor: Cornelia Schulze

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